Verein zur Förderung akzeptierender Jugendarbeit e.V.   |   Hinter der Mauer 9   28195 Bremen   |   Tel.: 0421 - 762 66    Fax: 0421 - 762 52

Sex

Grundsätzlich liegt die gesetzliche sexuelle „Schutzaltersgrenze“ für Mädchen und Jungen beim 14. Lebensjahr. Das bedeutet, wenn einer der Partner unter 14 und der/die andere mindestens 14 Jahre alt ist, ist Sex verboten. Auch wenn der/die unter 14-jährige selbst Sex haben möchte. Dies gilt also auch, wenn zum Beispiel der Junge 14 und das Mädchen 13 ist. Dann können die Eltern des unter 14-jährigen Partners Strafanzeige erstatten.

Wenn es sich um eine Liebesbeziehung zwischen Gleichaltrigen handelt – wenn zum Bespiel beide 14 Jahre alt sind oder wenn beide zwischen 16 und 18 sind – und beide den sexuellen Kontakt wirklich wollen, ist das rechtlich in Ordnung. Grundsätzlich ist einvernehmlicher (freiwilliger) Sex unter Minderjährigen ab 14 Jahren straffrei.

Sexuelle Handlungen Volljähriger (ab 18 Jahren) an Kindern unter 14 gelten als Missbrauch. Dabei drohen Freiheitsstrafen zwischen 6 Monaten und zehn Jahren.

Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren ist für Jugendliche und Erwachsene verboten, wenn dabei eine Zwangslage ausgenutzt wird. Für Volljährige ist Sex mit Jugendlichen unter 18 Jahren nicht erlaubt, wenn Entgelt geleistet wird. Bei einem Vergehen kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden. Ebenfalls strafbar ist Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn Personen über 21 Jahre dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen.

Sex mit Schutzbefohlenen Personen unter 16 Jahren, die jemandem zur Erziehung, Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut sind ist verboten, ebenso auch Sex mit leiblichen oder angenommenen Kindern unter 18 Jahren. Im Falle eines Verstoßes kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden.