Allgemeine Hinweise
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den Schutz von Kindern und Jugendlichen nur in der Öffentlichkeit. Mit Öffentlichkeit sind auch Orte wie Gaststätten, Diskotheken oder Veranstaltungssäle gemeint.
- Ein Kind im Sinne des Jugendschutzgesetzes ist eine Person, die noch nicht 14 Jahre (<14) alt ist
- Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre (14–17) alt sind.
Das Jugendschutzgesetz beschränkt den Zugang zu Produkten oder Orten, von denen eine mögliche Gefährdung für Kinder und Jugendliche ausgehen kann. Das betrifft:
- den Aufenthalt in Gaststätten und den Besuch von Diskotheken und Tanzveranstaltungen,
- den Zutritt zu Spielhallen und die Teilnahme an Gewinnspielen,
- andere jugendgefährdende Veranstaltungen und jugendgefährdende Orte,
- Alkohol- und Tabakkonsum,
- Problematische Medieninhalte und öffentliche Filmvorführungen.
Im Jugendschutz gibt es deshalb:
- Aufenthaltsbeschränkungen und –verbote,
- Abgabebeschränkungen,
- Alters- und Zeitgrenzen
Die Alters- und Zeitgrenzen etwa bei Disco- oder Kinobesuchen gelten unter Umständen nicht oder nur eingeschränkt, wenn Kinder und Jugendliche begleitet werden, entweder von einer
- personensorgeberechtigten Person (Eltern oder Vormund)
- einer erziehungsbeauftragten Person (>17 Jahre alte Personen und mit rechtskräftiger Vereinbarung zwischen Eltern/Vormund und dieser Person)